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Verursacherprinzip
      Das Verursacherprinzip ist ein wesentlicher Leitgedanke in der Umweltpolitik der Bundesrepublik. Im Grundsatz fordert das Verursacherprinzip, dass jeder, der die Umwelt belastet oder schädigt, für die volkswirtschaftlichen Kosten seiner Aktivitäten aufkommen muss (engl.: Polluter-pays-principle). In der Praxis erweist es sich allerdings oft als schwierig, diese volkswirtschaftlichen Kosten zu berechnen. So wird das Verursacherprinzip auf die pragmatische Forderung reduziert, der Schädigende habe die Kosten der Vermeidungs- oder Beseitigungsmaßnahmen zu tragen (Vermeidungskostenansatz).

In der Marktwirtschaft sollen die Kosten generell den Produkten und Dienstleistungen zugerechnet werden, deren Herstellung die Kosten verursacht. In der Umweltpolitik heißt das: Ohne die Durchsetzung des Verursacherprinzips werden umweltbelastende Produkte zu niedrigeren Preisen angeboten, als es bei korrekter Kostenzurechnung der Fall wäre. Ein solches Preisverhältnis verschiebt Angebot und Nachfrage zugunsten umweltschädigender Produkte und Herstellungsverfahren. Erst die Durchsetzung des Verursacherprinzips sorgt für die Korrektur der Angebots- und Nachfragestrukturen.

Die Umweltpolitik muss das Verursacherprinzip mit ihren spezifischen Instrumenten umsetzen (Umweltpolitik). Vor allem marktwirtschaftliche Instrumente (Umweltabgaben, Umweltzertifikate) entsprechen dem Verursacherprinzip. In der Bundesrepublik versucht die Politik mit Umweltauflagen dem Verursacherprinzip Geltung zu verschaffen.

Das Verursacherprinzip gilt zwar als vorrangiger Grundsatz der Umweltpolitik, doch seine praktische Bedeutung entspricht dieser Anforderung nicht in allen Bereichen. Ein Grund dafür ist die Schwierigkeit, Umweltschäden einem bestimmten Verursacher zuzurechnen. Das betrifft vor allem die Umweltbelastungen aus länger zurückliegenden Aktivitäten ("Altlasten") und die grenzüberschreitenden Schadstofftransporte. Zudem hat der Staat bei akuten Gefahren keine Zeit, nach dem Verursacher zu suchen. Er muss sofort mit Steuermitteln für Abhilfe sorgen ("Gemeinlastprinzip"). (St)
 
Volkseinkommen
      Die privaten Haushalte, die Unternehmen und - in geringem Maß - auch die öffentlichen Einrichtungen erhalten im Laufe eines Jahres Einkommen verschiedenster Art aus ihrer Erwerbstätigkeit und aus Vermögensanlagen: Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Zinsen, Dividenden, Gewinne etc. (Der Staat erhält sein Haupteinkommen dagegen aus einer anderen Quelle: Er zieht Teile dieser Haushalts- und Unternehmenseinkommen als - Steuern ein.)

Das Volkseinkommen ist die Summe aller Erwerbs- und Vermögenseinkommen, die in einem bestimmten Zeitraum (in der Regel ein Jahr) den Bewohnern eines Landes ("Inländern") zugeflossen sind. Zum Volkseinkommen der Bundesrepublik zählen deshalb zum Beispiel auch die Arbeitseinkommen der Deutschen, die im Ausland beschäftigt sind (z. B. die "Grenzgänger" nach Frankreich) sowie die Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Vermögensanlagen im Ausland.

In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung spielt das Volkseinkommen im Rahmen der Vertellungsrechnung eine besondere Rolle. Hier erfolgt eine Zweiteilung in das "Bruttoeinkommen aus unselbständiger Arbeit" und das "Bruttoeinkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen". Der Anteil der Arbeitseinkommen am gesamten Volkseinkommen wird gemessen in der Lohnquote. Der Anteil der Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen wird häufig als Gewinnquote ausgewiesen. Bei der Verwendung und Interpretation der Größe "Einkommen aus Unternehmertätigkeit und Vermögen" ist besondere Vorsicht geboten. Neben den eigentlichen Unternehmensgewinnen umfassen sie nämlich auch den kalkulatorischen Unternehmerlohn sowie Zins- und Mieteinkünfte. Gerade letztere sind aber Einkommensarten, die sowohl Arbeitnehmerhaushalten, Selbstständigenhaushalten als auch dem Staat zufließen. (Li)
 
Vollbeschäftigung
      Die Vollbeschäftigung ist eines der vier Ziele des sogenannten "magischen Vierecks" der Konjunkturpolitik (Stabilitäts- und Wachstumsgesetz). Sie wird ausschließlich auf den Faktor Arbeit bezogen. Vollbeschäftigung gilt als erreicht, wenn die Zahl der Arbeitslosen die der offenen Stellen nicht übersteigt und gesamtwirtschaftlich eine vorab festgelegte durchschnittliche Arbeitslosenquote (Anteil der Arbeitslosen an den Erwerbspersonen) nicht überschritten wird.

So galt zum Beispiel Anfang der achtziger Jahre eine Arbeitslosenquote von 4,5 Prozent als Vollbeschäftigung. Zehn Jahre zuvor lag diese Zielmarke bei 0,8 Prozent. In einzelnen Wirtschaftsregionen oder Branchen kann die durchschnittliche Arbeitslosenquote der Volkswirtschaft bei Vollbeschäftigung erheblich unter- oder überschritten werden.

Mit zunehmendem Umfang der strukturellen Arbeitslosigkeit wird sowohl die Festlegung der Vollbeschäftigungsgrenze als auch die Realisierung des Zieles "Vollbeschäftigung" immer schwieriger. Der globale Begriff der Vollbeschäftigung hat deshalb als wirtschaftspolitisches Oberziel deutlich an Bedeutung verloren.

Inzwischen werden mehr die Strukturprobleme des Arbeitsmarktes betont: Passen die gemeldeten Arbeitslosen zu den gemeldeten offenen Stellen? Wie hoch ist der Anteil der Problemgruppen (Langzeitarbeitslose, unqualifizierte oder ältere Arbeitslose) an den gemeldeten Arbeitslosen? Wie ist die zunehmende Zahl von Zu- und Abgängen auf dem Arbeitsmarkt mit dem lange unveränderten Bestand an Arbeitslosen zu vereinbaren? Je mehr der gesamte Arbeitsmarkt in einzelne Teilarbeitsmärkte zerfällt ("segmentierter Arbeitsmarkt"), um so weniger angemessen ist das Niveauziel Vollbeschäftigung als Erfolgsindikator für die Wirtschaftspolitik. Dies zeigen auch die Erfahrungen der sozialistischen Planwirtschaften. Das dort festgeschriebene Recht auf Arbeit verschaffte zwar allen Arbeitsuchenden einen Arbeitsplatz. So herrschte z. B. in der ehemaligen DDR formal Vollbeschäftigung. Dahinter verbarg sich jedoch in erheblichem Umfang eine verdeckte Arbeitslosigkeit, die jetzt im Zuge der Wirtschaftsreform offen zutage tritt.

Der Beschäftigungsgrad einer Volkswirtschaft lässt sich politisch nicht exakt festlegen. Er ist vielmehr das Ergebnis der auf dem Arbeitsmarkt geäußerten Erwerbswünsche (Erwerbsquote) sowie der nachgefragten Beschäftigungsmenge. Die Rentabilität der Arbeitsplätze in den Unternehmen entscheidet damit über das gesamtwirtschaftliche Beschäftigungsvolumen. (KI)

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