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| Unternehmensbesteuerung | ||
Achtung: 2000 hat sich einiges geändert! Die Unternehmen in der Bundesrepublik unterliegen einer Reihe von Steuern. Personengesellschaften und Einzelkaufleute zahlen einmal die Einkommensteuer (ESt). Wird das Unternehmen als Kapitalgesellschaft geführt (AG, GmbH, KGaA) tritt an die Stelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer (KSt), die im angelsächsischen Sprachraum deshalb auch als "corporation income tax" bezeichnet wird. Durch die Körperschaftsteuer werden die einbehaltenen Gewinne mit einem Steuersatz von einheitlich 50,0 Prozent belastet. Auf dem ausgeschütteten Gewinn (Dividenden) liegt eine KSt von 36 Prozent, die der Anteilseigner voll auf seine ESt-Schuld anrechnen kann. Die ESt hat einen progressiven Tarif mit einem Spitzensatz von 53,0 Prozent.Neben der KSt oder ESt müssen in der Bundesrepublik ansässige Unternehmen aus ihrem Gewinn zusätzlich noch die betriebliche Vermögensteuer und die kommunale Gewerbesteuer bezahlen. Die Gesamtbelastung ihres steuerpflichtigen Gewinns beläuft sich bei einer Rendite von 10 Prozent vor Steuern und einem kommunalen Hebesatz der Gewerbesteuer von 400 Prozent auf 66,2 Prozent. Im internationalen Vergleich nimmt die Bundesrepublik damit eine Spitzenposition ein. Die etwas günstigeren Abschreibungsbedingungen reichen nicht aus, die Bundesrepublik aus der Position eines Hochsteuerlandes herauszuführen. Die Unternehmensbesteuerung gehört somit zu den negativen Standortfaktoren (Standortfrage). Besonders problematisch sind die sogenannten ertragsunabhängigen Steuern: die Gewerbekapitalsteuer (Gewerbekapitalsteuer und Gewerbeertragsteuer bilden zusammen die Gewerbesteuer) und die betriebliche Vermögensteuer. Diese beiden Steuern tragen derzeit mit etwa 22 Prozent zur Gesamtsteuerlast bei. Die ertragsunabhängigen Steuern sind auch dann zu zahlen, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird. Ihre Bemessungsgrundlage ist der Wert des im Unternehmen eingesetzten Kapitals. In "gewinnlosen" Zeiten müssen diese Steuern aus der Unternehmenssubstanz gezahlt werden. Das schwächt die Eigenkapitalbasis des Unternehmens zusätzlich. Das Unternehmen verliert liquide Mittel gerade dann, wenn es sie am dringendsten benötigt. Die Reform der Unternehmensbesteuerung ist schon lange in der Diskussion. Als besonders schwierig hat es sich bisher erwiesen, den Gemeinden einen adäquaten Ersatz für die Gewerbesteuer zu bieten. (Kro) |
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| Unternehmensgewinn |
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| Der Unternehmensgewinn ist die (positive) Differenz zwischen dem Ertrag und dem Aufwand eines Unternehmens in einer Rechnungsperiode. In der Marktwirtschaft ist das Streben der Unternehmen nach Gewinn kein Selbstzweck. Es führt im Wettbewerb zur bestmöglichen Versorgung der Verbraucher mit Gütern und Dienstleistungen. Der Unternehmensgewinn erfüllt eine gesamtwirtschaftliche Produktionssenkungsfunktion. Die Höhe des Gewinns oder des Verlustes beeinflusst die Investitionen, die Zahl der Arbeitsplätze und den Umfang der Produktion. Die Höhe der Unternehmensrendite wird von den meisten Leuten erheblich überschätzt. Umfragen ergaben, dass nach Meinung vieler Bürger Industrieunternehmen von 100 DM Umsatz nach Abzug aller Kosten und Steuern gut 20 DM als Gewinn übrig behalten. Zwischen dieser Einschätzung und der Wirklichkeit klafft eine immense Spanne. Die Umsatzrendite der Industrieaktiengesellschaften betrug im Durchschnitt der Jahre 1980 bis 1987 gerade 1,5 Prozent: 1,50 DM verbleiben von 100 DM Umsatz den Unternehmen als Gewinn. Bezogen auf das eingesetzte Eigenkapital lag im selben Zeitraum die Rendite bei jahresdurchschnittlich 8,2 Prozent. Im Vergleich dazu: Die Umlaufrendite der festverzinslichen Wertpapiere betrug im gleichen Zeitraum 7,9 Prozent. Eine Rendite, die risikolos zu erwirtschaften war. Eine Risikoprämie ist damit in den Gewinnen kaum mehr enthalten. Die Gründe: vergleichsweise hohe Fremdkapitalzinsen, hohe Kosten (vor allem Arbeitskosten) der Unternehmen sowie der harte internationale Wettbewerb. Auch der Staat kassiert mit seinen Steuern in normalen Geschäftsjahren im Durchschnitt bei einer Kapitalgesellschaft mehr als zwei Drittel des einbehaltenen und für die Investitionsfinanzierung benötigten Bruttogewinns. Die Auslandskonkurrenten der deutschen Unternehmen erfreuen sich dagegen einer sehr viel pfleglicheren Behandlung durch ihre Finanzämter. Dies hat zur Folge, dass inzwischen die Bundesrepublik Deutschland als Investitionsstandort für ausländische Unternehmen eher am unteren Ende der Beliebtheitsskala rangiert. Daher ist die hohe deutsche Gewinnsteuerbelastung gerade an der Schwelle zur Vollendung des gemeinsamen Europäischen Binnenmarktes dringend korrekturbedürftig. (Gr) |
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| Unternehmenskonzentration |
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| Unternehmenskonzentration meint die Verminderung der Zahl selbständiger Wirtschaftseinheiten (absolute Konzentration) oder auch das im Verhältnis zur Unternehmensgesamtheit überproportionale Wachstum der größeren Unternehmen (relative Konzentration). Die relative Unternehmenskonzentration entsteht durch Zusammenschlüsse mit anderen, bisher selbständigen Unternehmen (externes Wachstum) oder/und durch besonders starkes internes Wachstum im Zuge des Ausbaus und der Erweiterung der eigenen Betriebe. Technische und wirtschaftliche Faktoren sind Ursachen der Konzentration: So lassen sich bestimmte Produkte (wie z.B. im Mineralölsektor, in der Automobilindustrie, in der Stahlgewinnung, in der Grundstoffchemie) nur in hohen Stückzahlen kostengünstig herstellen. Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (FuE-Ausgaben) sind vielfach nur durch den gebündelten Einsatz von personellen und finanziellen Ressourcen zu verwirklichen. Beispiel dafür sind die sogenannten Großforschungsbereiche der Chemischen Industrie, der Elektrotechnik, insbesondere der Chiptechnologie oder auch im Bereich von Luft- und Raumfahrt. Wichtige wirtschaftliche Einflussgrößen für den Unternehmenszusammenschluss sind die Ausweitung der Absatzmärkte, die Belastung durch höhere Arbeitskosten, Steuer- und Abgabenbelastungen, Wechselkursänderungen etc. Kleine und mittlere Unternehmen sind solchen Belastungen weniger gewachsen als Großunternehmen. Auch das Problem der Finanzierung von Investitionen und deren Risikoabdeckung fördert die Konzentration. So sind die Finanzierungsmöglichkeiten von Groß- oder gar multinationalen Unternehmen als Folge ihrer höheren Kreditwürdigkeit im In- und Ausland und wegen der möglichen Risikostreuung im allgemeinen wesentlich günstiger. Steigende Konzentrationsgrade müssen nicht zwingend gleichbedeutend sein mit abnehmender Wettbewerbsintensität. Es existiert keine eindeutige Beziehung zwischen Anbieterzahl und Wettbewerbsgrad. So kann auch bei wenigen Anbietern der Wettbewerb sehr intensiv sein, während umgekehrt sehr viele Marktteilnehmer noch keine scharfe Konkurrenz gewährleisten. Grenzen der Konzentration sollten dort gesetzt werden, wo in betriebswirtschaftlicher und technischer Hinsicht eine weitere Konzentration keine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit mehr bringt. Aus gesellschaftspolitischer Sicht liegt die Grenze bereits dort, wo eine zu starke wirtschaftliche Macht die freiheitliche Gesellschaftsordnung gefährden könnte. Übermäßige Konzentration birgt immer die Gefahr einer Ausschaltung des Wettbewerbs und damit eine Lähmung des marktwirtschaftlichen Steuerungsmechanismus. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB, Kartellgesetz) sichert in der Bundesrepublik Deutschland sowohl die Missbrauchsaufsicht wie auch eine Fusionskontrolle. So kann das Bundeskartellamt gegen marktbeherrschende Unternehmen vorgehen, die ihre Positionen missbräuchlich ausnutzen. Ebenso kann es den Zusammenschluss von Unternehmen verbieten, wenn daraus eine marktbeherrschende Stellung entsteht. Eine Monopolkommission beobachtet in der Bundesrepublik Stand und Entwicklung der Unternehmenskonzentration. Die Kommission erstellt in der Regel in zweijährigem Abstand ein Gutachten über den jeweiligen Stand der Konzentration sowie deren absehbare Entwicklung unter wirtschafts-, insbesondere wettbewerbspolitischen Gesichtspunkten. Im Zuge der Erweiterung der Märkte über die Landesgrenzen hinaus ist es folgerichtig, die Zuständigkeit auch für Unternehmenszusammenschlüsse von der nationalen auf die europäische Ebene zu verlagern. So hat der EG-Ministerrat im Dezember 1989 eine Verordnung zur europäischen Fusionskontrolle verabschiedet. Für die Funktionserhaltung des Wettbewerbs unverzichtbar bleibt ein Offenhalten der EG-Grenzen nach außen sowie der Verzicht auf eine Vermengung von struktur- bzw. industriepolitischen Zielen mit wettbewerbspolitischen Erfordernissen. (Gr) |
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Redaktion netSCHOOL 2000