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Rechtsformen der Unternehmen
      Ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform eines privaten Unternehmens sind Fragen der Haftung, Steuerbelastung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Finanzierung und der Leitungsbefugnisse.

Die Einzelunternehmung (Einzelkaufmann) ist die am weitesten verbreitete Rechtsform, vor allem für kleine Unternehmen. Der Inhaber hat die alleinige Entscheidungsbefugnis, erhält den Gewinn des Unternehmens und haftet mit seinem gesamten Vermögen für dessen Schulden.

Als Grundform der Personengesellschaften gilt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), ein Zusammenschluss von Personen zur Durchführung bestimmter, oft zeitlich begrenzter Aufgaben (z. B. Bauprojekt). In der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Zur Geschäftsführung sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt. Die Kommanditgesellschaft (KG) hat zwei Arten von Gesellschaftern: Mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) haftet mit seinem gesamten Vermögen, wenigstens ein weiterer (Kommanditist) mit seiner Kapitaleinlage.

Bei den Kapitalgesellschaften liegen Eigentum und Unternehmensführung zumeist in verschiedenen Händen. Die Haftung ist in der Regel auf die Kapitaleinlage beschränkt. Die Aktiengesellschaft (AG) ist die für Kapitalbeschaffung und -verwertung flexibelste Rechtsform. Die Zerlegung des Nominalkapitals (Grundkapital, mindestens 100.000 DM) in Aktien ermöglicht die Beschaffung großer Beträge über den Kapitalmarkt. Die Aktien großer Gesellschaften werden an den Wertpapierbörsen gehandelt. Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die AG in eigener Verantwortung. Aufsichtsrat und Hauptversammlung der Aktionäre überwachen den Vorstand. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Rechtsform für vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen. Die Haftung ist auf die Kapitaleinlage der Eigentümer beschränkt (Stammkapital mindestens 50.000 DM). Organe der GmbH sind Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung und bei größeren Gesellschaften der Aufsichtsrat.

Eine neuere Rechtsform ist die GmbH & Co. KG, bei der die Gründer eine Haftungsbeschränkung mit steuerlichen Vorteilen verbinden wollen. Sie ist die bedeutendste unter den möglichen Mischformen von Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ziel der Genossenschaft ist die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige wirtschaftliche Förderung. Die Genossenschaft ist eine juristische Person und im Genossenschaftsregister eingetragen. (Rb)
 
Recycling
      Steigende Abfallmengen einerseits und die Verknappung und Verteuerung wichtiger Rohstoffe andererseits haben die Wiederverwendung von Rohstoffen attraktiv gemacht. Der Begriff Recycling umschreibt diese Rückführung von Rest- und Abfallstoffen in den Produktionskreislauf.

Die Entwicklung moderner Technik zur Verarbeitung und Aufbereitung von Abfallstoffen in den verschiedenen Produktionsbereichen hat die Möglichkeiten des Recycling erheblich erweitert. So sorgen zum Beispiel modernste Shredderanlagen für die umweltschonende Verarbeitung der jährlich anfallenden rund zwei Millionen Altautos in der Bundesrepublik: Deren Eisen- und Stahlteile gehen praktisch zu 100 Prozent in die Hochöfen zurück, die Nichteisenmetalle (Aluminium, Blei, Kupfer, Zink) zu 95 Prozent.

Recycling ist eine umweltfreundliche Form der Entsorgung nicht vermeidbarer Abfälle. Recycling schont die natürlichen Ressourcen, senkt den Energieverbrauch und verhindert Umweltbelastungen, die sonst durch die Deponierung von Abfall entstehen würden.

Das Recycling von Reststoffen ist vor allem im Bereich der Rohstofferzeugung zu einem wichtigen Faktor geworden: in der Chemischen Industrie, der Papier- und Pappeerzeugung, der Eisen- und Stahlindustrie oder in der Nichteisenmetallindustrie.

In den Unternehmen lassen sich Abfallstoffe und Produktionsabfall zum Teil sofort wiederverwenden (betriebsinternes Recycling). In anderen Fällen werden sie weiterverkauft oder unentgeltlich zur Wiederverwendung zur Verfügung gestellt.

Recycling ist in den vergangenen Jahren zunehmend auf die privaten Haushalte ausgedehnt worden. Eine immer dichtere Infrastruktur an Sammelcontainern in den Kommunen sorgt dafür, dass Papier und Pappe, Glas und Metallbestandteile aus dem Hausmüll getrennt erfasst und wiederverwendet werden können.

Eine weitere Steigerung des Recycling der Haushaltsabfälle, vor allem der Verpackungsabfälle, ist eines der wichtigen Ziele der Abfallbeseitigungspolitik der Bundesregierung. Sie lässt dabei auch Raum für kooperative Lösungen. In diesem Rahmen hat die Wirtschaft das Konzept für ein "Duales Entsorgungssystem" vorgelegt: Verpackungsabfälle werden, getrennt vom übrigen Hausmüll, von der Wirtschaft erfasst und wiederverwertet. Bis 1995 könnte dieses System flächendeckend ausgebaut sein, auch in den neuen Bundesländern. Die Wirtschaft rechnet dadurch mit einer Reduzierung des Siedlungsabfalls um 25 bis 30 Prozent. (St)
 
Rentenreform
     

Achtung: Im Jahr 2000 ist eine Rentenreform durchgeführt worden!

Der Deutsche Bundestag hat am 9. 11. 1989 das "Rentenreformgesetz 1992" verabschiedet. Es war durch die Änderung der sozialen, demographischen und ökonomischen Rahmenbedingungen erforderlich geworden. Hinzu kommt, dass sich infolge der zu geringen Geburtenzahl der Altersaufbau der deutschen Bevölkerung gravierend verschlechtern wird. Während heute 100 Beitragszahler für knapp 60 Renten aufkommen müssen, werden sie im Jahr 2010 bereits über 80 und 2030 sogar mehr als 120 Renten zu finanzieren haben. Ohne gesetzgeberische Maßnahmen hätte diese Entwicklung zu untragbaren Beitragssatzerhöhungen geführt: von heute 17,7 (ab 1.4.91) auf über 36 Prozent im Jahr 2030. Dem begegnet die Rentenreform durch eine Verteilung der demographisch erzeugten Belastung auf die Schultern aller Beteiligten: Versicherte und Arbeitgeber, Rentner und Staat.

Das Reformpaket:
  • Übergang von der Brutto- zur Nettolohnorientierung bei der jährlichen Rentenanpassung ab 1992,

  • Erhöhung des Bundeszuschusses 1990 und 1991 und seine Fortschreibung nicht mehr allein im Maße der Entwicklung der Einkommen, sondern auch des Beitragssatzes der Rentenversicherung (ab 1992),

  • stufenweise Heraufsetzung der vorgezogenen Altersgrenzen für Frauen und Arbeitslose (bisher 60 Jahre) sowie der flexiblen Altersgrenze (bisher 63 Jahre) auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (von 2001 bis 2012). Wer dann bis zu drei Jahren früher in Rente gehen will - ausgenommen Schwerbehinderte - muss einen Rentenabschlag von 3,6 Prozent jährlich in Kauf nehmen.
Diese und weitere Maßnahmen gelten - wie das gesamte Rentenrecht ohne Abstriche - ab 1992 auch in den neuen Bundesländern. Mit der Reform sichert der Gesetzgeber die Finanzierung der Rentenversicherung zumindest für die nächsten 20 Jahre. Zugleich wird der Anstieg des Beitragssatzes mehr als halbiert: Bis 2010 steigt er auf 21,4 statt auf 24,8 Prozent. Die Reform stabilisiert das Rentenniveau: Es beträgt ab 1991 bei 45 Versicherungsjahren stets rund 70 Prozent des vergleichbaren Nettolohns.

Die Reform bringt auch Leistungsverbesserungen. Darunter vor allem die Anrechnung zusätzlicher Kindererziehungszeiten: Ab 1992 werden für Geburten drei Versicherungsjahre (bisher ein Jahr) gutgeschrieben. Damit sollen die Nachteile bei der Rentenberechnung (durch Kindererziehung und damit zusammenhängende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit) vermieden werden. (Se)

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