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Wirtschaftsordnungspolitik ist ein Teilbereich der Wirtschaftspolitik. Im Gegensatz zur
Ablauf- oder Prozesspolitik, die kurzfristig in den Verlauf des wirtschaftlichen Geschehens eingreift, ist Ordnungspolitik auf längere Sicht und auf Schaffung bzw. Erhaltung des Wirtschaftsordnungsrahmens ausgerichtet.
Hauptträger der Ordnungspolitik ist deshalb die Legislative.
Ordnungspolitik in der Bundesrepublik soll die marktwirtschaftliche Ordnung gestalten, erhalten und ausbauen.
Kernstück dieser Ordnungspolitik ist die
Wettbewerbspolitik. Ihr Ziel ist es, die Märkte funktionsfähig zu halten.
Bei allen wirtschaftspolitischen Maßnahmen sind wichtige Prinzipien der Ordnungspolitik zu beachten:
- Der Staat hat den freien Wettbewerb der Individuen und Gruppen zu gewährleisten, er soll seinen Tätigkeitsbereich nicht ausdehnen und nicht unnötig in den Wirtschaftsablauf eingreifen. Eingriffe müssen marktkonform sein.
- Sozialpolitik hat dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe (Subsidiaritätsprinzip) zu entsprechen.
- Subventionen dürfen nur als Anpassungshilfe und nicht zur Erhaltung gegeben werden.
Wichtige ordnungspolitische Maßnahmen waren seit Bestehen der Bundesrepublik:
- die Verabschiedung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) im Jahre 1957 und die Novellierung des Kartellgesetzes 1973 mit Einführung der Fusionskontrolle,
- die Errichtung einer unabhängigen Notenbank mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank von 1957;
- die 1969 verabschiedeten Gesetze zur Haushaltsreform;
- die Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer,
- der Beitritt der Bundesrepublik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Jahre 1957 und die Mitunterzeichnung der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1986;
- die Privatisierung verschiedener Bundesunternehmen (z.B. VEBA, VIAG) seit 1982;
- die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion mit der ehemaligen DDR und die Übernahme des Ordnungssystems der Sozialen Marktwirtschaft in den fünf neuen Bundesländern im Jahr 1990.
(RB) |