| Wirtschaft Wissen Lexikon |
| M | [ Wirtschaftslexikon ] | |
| Mehrwertsteuer | ||
| Die in der Bundesrepublik seit 1968 erhobene Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine spezifische Form der Umsatzsteuer. Mit dem Regelsteuersatz von
16 Prozent bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Lebensmittel, Bücher, Agrarprodukte) werden die Verkaufsumsätze auf allen Stufen der Produktion belastet. Ein Kernstück der Mehrwertsteuer ist der sogenannte Vorsteuerabzug. Bei der Ermittlung der Umsatzsteuerschuld muss der Unternehmer zunächst auf seine steuerpflichtigen Umsätze den Steuersatz anwenden und von diesem Betrag die in seinen Lieferantenrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen. Endverbraucher sind dagegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt - sie tragen nach dem Willen des Gesetzgebers damit in der Regel die Steuerlast (siehe Beispiel). Die Mehrwertsteuer zählt zu den indirekten Steuern, die den Konsum, also die Einkommensverwendung belasten.
|
||
| Mindestlohn |
||
Der Begriff "Mindestlohn" lässt verschiedene Interpretationen zu. Man versteht darunter:
In Europa verpflichten die Benelux-Staaten, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Portugal sowie Griechenland und außerhalb Europas u.a. die USA, Kanada und Japan die Arbeitgeber gesetzlich, ihren Arbeitnehmern einen bestimmten Mindestlohn zu zahlen. Dagegen gibt es in der Bundesrepublik, Italien, Österreich, den skandinavischen Ländern und in der Schweiz keine allgemeinen gesetzlichen Mindestlöhne. Charakteristisch für diese Länder ist ein gut funktionierendes Tarifvertragssystem. Deshalb ist man dort weitgehend der Auffassung, dass die Lohnfindung den Tarifpartnern überlassen bleiben soll. Wenn dennoch auch in einigen dieser Länder gesetzliche Mindestlöhne existieren, so nur für wenige Arbeitnehmer, vorzugsweise Heimarbeiter. Das gesamtwirtschaftliche Gewicht dieser Mindestlöhne ist bedeutungslos. Beispiel Bundesrepublik: Im Heimarbeitergesetz von 1951 und - allgemeiner gefasst im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen von 1952 werden für solche Arbeitnehmergruppen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen und anderen Mindestlohnbedingungen geschaffen, die sich wegen der besonderen Eigenart ihrer Beschäftigung nur schwer in Berufsverbänden organisieren lassen. In der Regel liegen die Mindestlöhne bei 50 Prozent der durchschnittlichen Bruttolöhne. Vergleichsweise hoch sind sie dagegen in Frankreich und den Niederlanden, wo sie rund 65 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns erreichen. Die Zahl der von der Mindestlohnregelung erfassten Arbeitnehmer ist in den weniger entwickelten Industrieländern (Portugal, Griechenland) mit ca. 20 Prozent der abhängig Beschäftigten am größten. (Sa) |
||
| Mitbestimmung |
||
| Mitbestimmung ist die institutionelle Teilnahme der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertretungen am Willensbildungsprozess im Betrieb und im Unternehmen. Die Bundesrepublik ist im internationalen Vergleich das Land mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen. In keinem anderen Land sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften so weitgehend geregelt wie hier. Bei dieser Mitbestimmungsdefinition wird unterschieden zwischen "Mitwirkung" und "Mitbestimmung": Mitwirkung der Arbeitnehmer heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder deren Vertretung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu informieren, zu unterrichten und anzuhören oder eine Beratung zu ermöglichen hat. Mitbestimmung im engeren Sinne bedeutet dagegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung durchführen kann. In der Praxis findet man daher eine Abstufung der Mitbestimmungsintensität, die vom Recht auf Information, Anhörung und Beratung über das Vetorecht bis zur Mitentscheidung führt. Insgesamt acht Varianten der Mitbestimmung gibt es in der Bundesrepublik:
|
||
Redaktion netSCHOOL 2000