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Mehrwertsteuer
      Die in der Bundesrepublik seit 1968 erhobene Mehrwertsteuer (MwSt.) ist eine spezifische Form der Umsatzsteuer. Mit dem Regelsteuersatz von 16 Prozent bzw. dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Lebensmittel, Bücher, Agrarprodukte) werden die Verkaufsumsätze auf allen Stufen der Produktion belastet. Ein Kernstück der Mehrwertsteuer ist der sogenannte Vorsteuerabzug. Bei der Ermittlung der Umsatzsteuerschuld muss der Unternehmer zunächst auf seine steuerpflichtigen Umsätze den Steuersatz anwenden und von diesem Betrag die in seinen Lieferantenrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer abziehen.

Endverbraucher sind dagegen nicht vorsteuerabzugsberechtigt - sie tragen nach dem Willen des Gesetzgebers damit in der Regel die Steuerlast (siehe Beispiel).

Die Mehrwertsteuer zählt zu den indirekten Steuern, die den Konsum, also die Einkommensverwendung belasten.
Mehrwertsteuer    Steuer auf die Wertschöpfung der Unternehmen, unter Abzug der Vorsteuer. Die Mehrwertsteuer wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Vereinheitlichung des Steuersystems in der EWG ab 1. 1. 1968 eingeführt; Steuersatz seit April 1998: 16 % (für manche Wirtschaftszweige nur 7 %). (Brockhaus Lexikon)
Mit einem Aufkommen von rund 155 Mrd. DM (MwSt. und Einfuhrumsatzsteuer) ist die MwSt. nach der Lohnsteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des Staates. Sie fließt zu 65 Prozent dem Bund und zu 35 Prozent den Ländern zu. (Fu)
 
Mindestlohn
      Der Begriff "Mindestlohn" lässt verschiedene Interpretationen zu. Man versteht darunter:
  1. einen Lohn, der dem Arbeitnehmer ein Existenzminimum" sichert;

  2. einen von den Tarifpartnern ausgehandelten Tariflohn, der die Untergrenze bildet für die in den einzelnen Unternehmen tatsächlich gezahlten "Effektivlöhne";

  3. einen Lohn, der durch Gesetz (Erlass, Verordnung) vorgeschrieben wird.
Befürworter gesetzlich verankerter Mindestlöhne versprechen sich einen Schutz, vor allem für nichtgewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer. Kritiker sehen im Mindestlohn eher ein Einstellungshindernis, insbesondere für Jugendliche.

In Europa verpflichten die Benelux-Staaten, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Portugal sowie Griechenland und außerhalb Europas u.a. die USA, Kanada und Japan die Arbeitgeber gesetzlich, ihren Arbeitnehmern einen bestimmten Mindestlohn zu zahlen.

Dagegen gibt es in der Bundesrepublik, Italien, Österreich, den skandinavischen Ländern und in der Schweiz keine allgemeinen gesetzlichen Mindestlöhne. Charakteristisch für diese Länder ist ein gut funktionierendes Tarifvertragssystem. Deshalb ist man dort weitgehend der Auffassung, dass die Lohnfindung den Tarifpartnern überlassen bleiben soll.

Wenn dennoch auch in einigen dieser Länder gesetzliche Mindestlöhne existieren, so nur für wenige Arbeitnehmer, vorzugsweise Heimarbeiter. Das gesamtwirtschaftliche Gewicht dieser Mindestlöhne ist bedeutungslos. Beispiel Bundesrepublik: Im Heimarbeitergesetz von 1951 und - allgemeiner gefasst im Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen von 1952 werden für solche Arbeitnehmergruppen Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen und anderen Mindestlohnbedingungen geschaffen, die sich wegen der besonderen Eigenart ihrer Beschäftigung nur schwer in Berufsverbänden organisieren lassen.

In der Regel liegen die Mindestlöhne bei 50 Prozent der durchschnittlichen Bruttolöhne. Vergleichsweise hoch sind sie dagegen in Frankreich und den Niederlanden, wo sie rund 65 Prozent des durchschnittlichen Bruttolohns erreichen. Die Zahl der von der Mindestlohnregelung erfassten Arbeitnehmer ist in den weniger entwickelten Industrieländern (Portugal, Griechenland) mit ca. 20 Prozent der abhängig Beschäftigten am größten. (Sa)
 
Mitbestimmung
      Mitbestimmung ist die institutionelle Teilnahme der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertretungen am Willensbildungsprozess im Betrieb und im Unternehmen. Die Bundesrepublik ist im internationalen Vergleich das Land mit den meisten Mitbestimmungsgesetzen. In keinem anderen Land sind die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften so weitgehend geregelt wie hier.

Bei dieser Mitbestimmungsdefinition wird unterschieden zwischen "Mitwirkung" und "Mitbestimmung": Mitwirkung der Arbeitnehmer heißt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder deren Vertretung vor der Durchführung bestimmter Maßnahmen zu informieren, zu unterrichten und anzuhören oder eine Beratung zu ermöglichen hat. Mitbestimmung im engeren Sinne bedeutet dagegen, dass der Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung durchführen kann.

In der Praxis findet man daher eine Abstufung der Mitbestimmungsintensität, die vom Recht auf Information, Anhörung und Beratung über das Vetorecht bis zur Mitentscheidung führt.

Insgesamt acht Varianten der Mitbestimmung gibt es in der Bundesrepublik:
  1. Für alle privaten Betriebe mit mehr als fünf ständig Beschäftigten gilt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung von 1972 und 1988. Jedoch sind

  2. in den sogenannten "Tendenzbetrieben" (z. B. Zeitungsverlage) die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingeschränkt.

  3. In Betrieben mit in der Regel mindestens zehn leitenden Angestellten gilt das Sprecherausschussgesetz von 1988.

    Die Mitbestimmung auf der Unternehmensebene wird wie folgt geregelt:

  4. In Unternehmen mit weniger als 2.000 Mitarbeitern durch das - BetrVG (2/3 Anteilseigner - 1/3 Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat). Zusätzlich gilt

  5. das Mitbestimmungsgesetz von 1976 für Privatunternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten (paritätische Sitzverteilung).

  6. Eine Sonderregelung besteht im Bereich von Kohle und Stahl durch das Montanmitbestimmungsgesetz von 1951.

  7. Bei Konzernverhältnissen im gleichen Bereich gelten das Mitbestimmungsergänzungs- und das Fortgeltungsgesetz.

    Im öffentlichen Dienst regelt

  8. das Personalvertretungsgesetz von 1955 die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
(Ni)

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