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Kapitalmarkt
      Der Ausdruck Kapitalmarkt wird teilweise gleichbedeutend gebraucht mit den Ausdrücken Finanzmarkt oder Kreditmarkt. im engeren Sinn versteht man darunter den Markt für Kapital, das mittel- und längerfristig angelegt wird, im Gegensatz zum Geldmarkt, auf dem kurzfristige Finanzierungsmittel (max. 24 Monate) gehandelt werden. Der Kapitalmarkt lässt sich in verschiedene Marktsegmente untergliedern:
  • Organisierter/nichtorganisierter Markt. Der organisierte Kapitalverkehr spielt sich an den Wertpapierbörsen ab. Dort werden Aktien oder Anleihen unter strenger öffentlicher Aufsicht gehandelt. Auf dem nicht organisierten Kapitalmarkt werden langfristige Schuldverhältnisse direkt zwischen Kreditgebern und -nehmern vereinbart, wobei häufig eine Bank als Geschäftspartner auftritt. Typische Beispiele sind etwa Hypotheken (Bank als Kapitalgeber) oder Sparbriefe (Bank als Kapitalnehmer).

  • Primärmarkt/Sekundärmarkt. Die Kapitalnehmer beschaffen sich zusätzliches Kapital auf dem Primärmarkt (Neuemissionen). Am Sekundärmarkt dagegen werden früher ausgegebene Aktien und Anleihen unter den Anlegern gehandelt; vorhandene Kapitalmarktpapiere werden dabei nur umverteilt. Die Börsen übernehmen in der Regel sowohl die Funktion eines Primär- als auch eines Sekundärmarktes.

  • Beteiligungskapital/Forderungskapital. Das Forderungskapital (z.B. Kredite, Anleihen) verbürgt für den Kapitalgeber den Anspruch auf eine im voraus festgelegte Zinszahlung einschließlich der Kapitalrückzahlung zu einem genau bestimmten Zeitpunkt. Beteiligungskapital (z.B. Aktien) dagegen ist für den Anleger risikobehaftet: Sein Ertrag (bei Aktien: Dividende) ist abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens, das sich mit diesem Kapital finanziert. In den vergangenen Jahren sind die Kapitalmärkte immer internationaler geworden. Die Verflechtungen zwischen den nationalen Märkten haben sich wesentlich intensiviert und außerhalb der nationalen Grenzen sind ganz neue, eigenständige Kapitalmärkte entstanden (sogenannte Euro-Märkte, Offshore-Märkte).
(Fr)
 
Kapitalstock
      In den modernen Industriegesellschaften hängt die Gütererzeugung ganz wesentlich von der Ausstattung mit dem Produktionsfaktor Sachkapital ab. In diesem Zusammenhang bezeichnet man alle reproduzierbaren, dauerhaften Produktionsmittel im Eigentum der Unternehmen und des Staates als volkswirtschaftlichen Kapitalstock. Als dauerhaft gelten Vermögensobjekte mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr. Um den Kapitalstock einer Volkswirtschaft statistisch zu erfassen, muss der Wert aller Kapitalgüter zusammengefasst werden. Das so ermittelte Anlagevermögen gliedert sich in Ausrüstungsvermögen (zum Beispiel Maschinen, Fahrzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung) und Bauten. Nicht zu den Produktionsmitteln und zum Anlagevermögen zählen militärische Güter und dauerhafte Gebrauchsgüter im Eigentum privater Haushalte.

Als Brutto-Anlagevermögen wird der Wert aller Produktionsmittel zu Anschaffungs- oder zu Wiederbeschaffungspreisen bezeichnet. Zieht man davon die Abschreibungen ab, also den Produktions- und zeitlich bedingten Verschleiß des Kapitalstocks, so erhält man das Netto-Anlagevermögen.

Um die Bedeutung des Kapitalstocks zu charakterisieren, gibt es eine Reihe von Kennzahlen. Der Kapitalkoeffizient misst den durchschnittlichen Anteil des Kapitaleinsatzes an der produzierten Gütermenge. Für bestimmte Fragestellungen interessiert vor allem der sogenannte marginale Kapitalkoeffizient, der angibt, in weichem Verhältnis zusätzlich eingesetztes Kapital und die damit produzierte Gütermenge stehen. Der Kapitalkoeffizient ist der Kehrwert der Kapitalproduktivität (Produktivität).

Die Kapitalintensität ist Ausdruck für die Kapitalausstattung je Arbeitskraft oder je Arbeitsplatz. Der Kehrwert der Kapitalintensität ist die Arbeitsintensität. Die Kapitalintensität ist in den vergangenen Jahrzehnten in der Bundesrepublik ständig gestiegen. Dieser Mehreinsatz des Kapitals ist auf verschiedene Faktoren, wie zum Beispiel technischer Fortschritt, Verteuerung der Energie oder Knappheit an qualifizierten Arbeitskräften, zurückzuführen. Auch hohe Lohnkosten können eine Rolle spielen, da sie die Unternehmen zur Rationalisierung der Produktion veranlassen. (Li)
 
Kartellgesetz
      Die Erkenntnis, dass der Wettbewerb ständig gefährdet ist, hat in der Bundesrepublik - nachdem frühere Gesetzesinitiativen gescheitert waren - im Jahre 1957 zu dem "Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen" (GWB, kurz: "Kartellgesetz") geführt. Da die Aufgabe des Gesetzes der Schutz des Wettbewerbs ist, wird es häufig als "Grundgesetz der Sozialen Marktwirtschaft" bezeichnet.

Generell sind nach dem GWB alle Abmachungen zur Beschränkung des Wettbewerbs (Kartelle, vertikale Preisbindungen, aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen u. ä.) verboten. Einige Wirtschaftsbereiche (Landwirtschaft, Verkehrswirtschaft, Versorgungswirtschaft, Kreditwirtschaft, Versicherungswirtschaft) sind vom Kartellverbot ausgenommen. Daneben können bestimmte Kartellarten zugelassen werden. Sie sind dann entweder nur anmeldepflichtig oder genehmigungspflichtig. Für die Durchsetzung des Kartellrechts sind das Bundeskartellamt in Berlin und die Landeskartellbehörden verantwortlich.

Da das Kartellverbot allein nicht ausreicht, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten, enthält das GWB als zweiten Schwerpunkt die Vorschriften gegenüber sogenannten "marktbeherrschenden Unternehmen" (z.B. Monopolisten oder Unternehmen mit überragender Marktposition). Diese Unternehmen unterliegen der Missbrauchsaufsicht.

In den Jahren nach der Verabschiedung des Kartellgesetzes stellte sich heraus, dass seine Regelungen nicht ausreichten. Um die Lücken zu schließen, wurde es mehrfach, wesentlich 1973, geändert:
  1. Novelle 1965: Legalisierung von Spezialisierungskartellen, Verschärfung der Missbrauchsaufsicht, Stärkung der Kartellbehörde durch das Recht, Geldbußen festzusetzen.

  2. Novelle 1973: Einführung einer Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle).

  3. Novelle 1976: Verschärfung der Zusammenschlusskontrolle für die Pressemärkte.

  4. Novelle 1980: Verschärfung der Zusammenschlusskontrolle und der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, Verbesserung des Schutzes kleinerer und mittlerer Unternehmen vor Behinderungen durch marktmächtige Konkurrenten.

  5. Novelle 1990: Verbesserung der Zusammenschlusskontrolle und der Bestimmungen gegen Machtmissbrauch, um der Konzentrationsentwicklung im Handel, insbesondere im Einzelhandel, entgegenzuwirken.
(Rb)
 
Konjunkturprogramme
      Die Ausgaben der öffentlichen Haushalte belaufen sich auf fast 50 Prozent des Bruttosozial-Produkts (Staatsquote). Da liegt der Gedanke nahe, die Finanzwirtschaft des Staates gezielt zur Steuerung der Konjunktur einzusetzen. Der englische Ökonom John Maynard Keynes hat während der großen Weltwirtschaftskrise der 30er Jahre die theoretischen Grundlagen der Fiskalpolitik abgeleitet. Bei schwacher Konjunktur mit unterausgelasteten Produktionskapazitäten und Arbeitslosigkeit soll der Staat die Wirtschaftstätigkeit anregen, indem er zusätzliche Nachfrage entfaltet. Er kann zum Beispiel über Steuersenkungen den Haushalten und Unternehmen Konsum- und Investitionsanreize geben oder selbst zusätzliche Ausgaben vornehmen.

Die rechtliche Grundlage für solche Konjunkturprogramme liefert das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz aus dem Jahr 1967. Es hält eine Reihe von Instrumenten zur staatlichen Konjunktursteuerung bereit. Seither hat der Staat ungefähr 100 Mrd. DM zur Konjunkturstimulierung eingesetzt (davon gut ein Drittel in Form von reinen Ausgabenprogrammen).

Insbesondere in der zweiten Hälfte der 70er Jahre haben die Politiker auf diese Weise versucht, die zunehmende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Die Erfahrungen mit Konjunkturprogrammen sind allerdings eher ernüchternd. So ist es nicht gelungen, die Arbeitslosigkeit dauerhaft zu verringern. Die Auswirkungen erschöpften sich weitgehend in kurzfristigen "Strohfeuereffekten". Weil der Erfolg dieser Politik ausblieb, reagierte der Staat stark asymmetrisch: Bund, Länder und Gemeinden finanzierten im Konjunkturabschwung zusätzliche Ausgaben über Kredite, schafften es aber nicht, im Aufschwung die Staatsverschuldung wieder zurückzuführen. Der "Preis" dieser Verschuldungspolitik ist noch heute in den öffentlichen Haushalten ablesbar: Die Zinsen auf öffentliche Schulden beanspruchen mittlerweile 9 Prozent aller Ausgaben. Anfang der 70er Jahre betrug ihr Anteil nur 3,5 Prozent.

Fundamentale Kritik an der Fiskalpolitik üben die Monetaristen: Zeitliche Verzögerungen (time lags) bei den Maßnahmen verstärkten eher noch die Konjunkturausschläge - die Programme wirkten genau zum verkehrten Zeitpunkt. (Kro)

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