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| Joint Venture | ||
| Joint Ventures sind grenzüberschreitende Gemeinschaftsunternehmen. Zwei oder mehr Partner ("Stammunternehmen") beschließen vertraglich die Zusammenarbeit und legen die Kapitalbeteiligung und die sonstigen Modalitäten des
Joint Venture fest. Mindestens einer der Partner sollte seinen Sitz im Gründerland des Gemeinschaftsunternehmens haben. Joint Ventures können auf Dauer
oder für zeitlich begrenzte Vorhaben eingerichtet werden. Joint Ventures lassen sich klassifizieren nach dem Standort des Gemeinschaftsunternehmens (z.B. J.V. in Entwicklungsländern), nach den Partnern (Ost-West-J.V.), nach Struktur, Beteiligungsverhältnis (Mehrheits-, Gleichheits- oder Minderheitsbeteiligung) und Aufgabenbereich (z. B. Sicherung der Rohstoffversorgung). Die unterschiedlichen Formen des Joint Venture in der Praxis erschweren eine eindeutige Definition. Die Frage nach der Unterstützung der Wirtschaftsreformen in den Ländern Osteuropas hat Joint Ventures wieder verstärkt in die Diskussion gebracht. Gemeinschaftsunternehmen sind ein wichtiges Instrument zur Übertragung von Kapital und Know-how. Gesetze und Verordnungen im Gründungsland des Joint Venture regeln gewöhnlich die Eigentumsrechte und Beteiligungsverhältnisse der ausländischen Partner. Die Ausgestaltung dieser rechtlichen Vorgaben ist ein entscheidender Faktor für die Kooperationsbereitschaft ausländischer Partnerunternehmen. Das Joint Venture bietet allen beteiligten Partnern Vorteile. Sieht man Joint Ventures als Instrument der Entwicklungshilfe oder - aktuell - der Förderung der Wirtschaftsreformen in Osteuropa, lassen sich die beiderseitigen Vorteile so beschreiben: Der inländische Partner erhält vor allem technisches Knowhow und Managementwissen, moderne Produktionsanlagen und notwendige Rohstoffe oder Vorprodukte. Seine Mitarbeiter werden an modernen Anlagen geschult. Die inländischen Partner bringen ihrerseits die Kontakte zu Behörden, die Beziehungen zu inländischen Lieferanten, Kenntnisse über den Arbeitsmarkt, spezifische Erfahrungen in der Führung des einheimischen Personals oder ihre Vertriebs- und Produktionskapazitäten ein. Der ausländische Partner kann das Image des einheimischen Unternehmens nutzen, um Problemmärkte oder, allgemein, neue Absatzmärkte zu erschließen. Nicht zuletzt bieten Joint Ventures die Möglichkeit, Importbeschränkungen in einzelnen Zielländern zu überwinden. (St) |
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Redaktion netSCHOOL 2000