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Familienpolitik
      Familienpolitik kann im Sinne des gesellschaftlichen Werteverständnisses nur Mittel zur Förderung der Lebensform "Familie" sein. Der Begriff Familie ist allerdings nicht eindeutig definiert und dazu historischen Wandlungen unterworfen. Während nach dem bisherigen Familienverständnis die Ehe als Grundlage einer Familie gilt, wird heute auch Alleinerziehenden der Status einer Familie zuerkannt.

Die Familienpolitik wird von aktuellen Problemen geprägt und muss in Abstimmung mit anderen Politikbereichen gesehen werden. Die Familienpolitik hat sich außerdem mit ideologischen und kirchlich-religiösen Vorgaben auseinander zu setzen.

In Ehe und Familie vollzieht sich ein tiefgreifender Strukturwandel. Niedrige Geburtenziffern, steigende Erwerbsneigung der Frauen und hohe Scheidungsraten haben das Familienbild verändert. Diese Entwicklungen spiegeln ein gewandeltes Rollenverständnis der Frau und eine veränderte Anspruchshaltung gegenüber Ehe und Partnerschaft wider. Familienpolitik im Sinne einer Familienförderung muss diesen Veränderungen Rechnung tragen.

Angesichts niedriger Geburtenziffern kann die Familienpolitik das "Nachwuchsproblem" nicht ausblenden. Durch Verbesserung der materiellen und sozialen Verhältnisse der Familien mit Kindern sollte der Staat deren Leistungen für den Fortbestand der Gesellschaft ausgleichen. Die Familienförderung auf Bundes-, Länder- und Gemeindeebene strebt dieses Ziel an.

Das Leitbild der Hausfrauenehe verliert in den Lebensentwürfen der Frauen zunehmend an Vorbildfunktion. Sie streben eine qualifizierte Ausbildung an, als Basis langfristiger Erwerbstätigkeit. Damit kann auch Familienpolitik nicht auf dieses überkommene Leitbild fixiert sein.

Wenngleich Frauen zunehmend ihren Anspruch auf Chancengleichheit in Bildung und Beruf einlösen, ist die Familie als Lebensform attraktiv geblieben. Daraus resultiert die Forderung nach besserer Vereinbarkeit von Beruf und Familie, nach einer zufriedenstellenden Verteilung der Familien- und Berufsaufgaben. Dazu gehören Angebote für die Entlastung berufstätiger Eltern ebenso wie Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld. Letztere werden kraft Gesetzes in den alten Bundesländern seit 1986 und in den neuen Ländern seit 1.1.91 gewährt. Nach einer Familienpause muss für Mütter wie Väter ein ihrer Ausbildung entsprechender Wiedereinstieg ins Erwerbsleben möglich werden. Staatliche Politik allein kann das nicht realisieren. Hier ist der Beitrag aller gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen, auch der Tarifparteien, gefordert. (Hr)
 
Finanzausgleich
      Das System des Finanzausgleichs regelt die Verteilung der Aufgaben, der Ausgaben und der Einnahmen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden.
Dabei wird allgemein unterschieden zwischen
  • passivem Finanzausgleich
    und
  • aktivem Finanzausgleich.
Der passive Finanzausgleich regelt die Verteilung staatlicher Aufgaben auf die jeweilige Gebietskörperschaft. Beim aktiven Finanzausgleich steht die Verteilung der Finanzmittel im Vordergrund.

Es ist offensichtlich, dass eine Gebietskörperschaftsebene ihre Aufgaben nur dann wahrnehmen kann, wenn ihr auch die entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung stehen. Der föderative Auf bau der Bundesrepublik zwingt zur Verteilung der Aufgaben und Finanzmittel: einmal in Form des sogenannten vertikalen Finanzausgleichs zwischen Bund Ländern und Gemeinden; zum zweiten als horizontaler Finanzausgleich, der zwischen den Gebietskörperschaften auf der gleichen Ebene stattfindet, so zum Beispiel zwischen den Bundesländern.

Im Rahmen dieses staatlichen Finanzausgleichs werden in einem erheblichen Umfang finanzielle Mittel umgeschichtet. So leisteten zum Beispiel 1987 die ausgleichspflichtigen Bundesländer Baden-Württemberg, Hessen und Hamburg einen Beitrag von insgesamt 3,2 Mrd. DM an die übrigen Bundesländer.

Hauptziel des staatlichen Finanzausgleichs ist gemäß dem Grundgesetzauftrag die "Vereinheitlichung der Lebensverhältnisse" in der Bundesrepublik.

Die Verwirklichung dieses Zieles dürfte in den neuen Bundesländern schwierig sein, da dort die Wirtschafts- und Finanzkraft deutlich unter dem Niveau der alten Bundesländer liegt. Die neuen Länder sind gemäß Art. 7 des Einigungsvertrages bis einschließlich 1994 vom eigentlichen Länderfinanzausgleich ausgeschlossen. So wird ihre Finanzausstattung gegenwärtig vorwiegend aus dem Sonderfonds "Deutsche Einheit" bestritten. Bund und Länder verhandeln noch über Regelungen zur Einbeziehung der neuen Bundesländer in den Finanzausgleich.

Daneben gibt es auch auf der internationalen Ebene das Instrument des Finanzausgleichs. Dabei geht es um die Festlegung von Finanzierungsbeiträgen für die internationalen Organisationen wie zum Beispiel UNO, FAO oder NATO. (Fu)
 
Finanzpolitik
      Die Finanzpolitik bedient sich der staatlichen Einnahmen und Ausgaben zur Verwirklichung öffentlicher Ziele. Die Finanzpolitik entscheidet zum Beispiel, welche Haushaltspositionen aus konjunkturellen Gründen geändert werden, wie die angebotenen öffentlichen Güter zu finanzieren sind und wer die Finanzierungslasten in welcher Höhe übernimmt.

Der föderative Aufbau der Bundesrepublik bringt eine besondere Verteilung der Kompetenzen auf Bund, Länder und Gemeinden. Die Parlamente entscheiden formalrechtlich über die finanzpolitischen Maßnahmen, zum Beispiel über neue Steuergesetze.

Die finanzpolitischen Ziele lassen sich einnahmeorientiert und aufgabenorientiert gliedern. In der ersten Gruppe unterscheidet man zwischen fiskalischen und nichtfiskalischen Zielen. Die fiskalische Zielsetzung meint vor allem die Einnahmebeschaffung zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben. Außerfiskalische Ziele führen zum Beispiel zum Einsatz von "Lenkungssteuern", wie Umwelt- oder Energiesteuern.

Bei der aufgabenorientierten Betrachtung kann man in Anlehnung an R. A. MUSGRAVE drei Hauptziele nennen:

Bei der Allokationsfunktion steht die Bereitstellung sogenannter öffentlicher Güter wie zum Beispiel innere und äußere Sicherheit im Vordergrund.

Die Distributionsfunktion (Verteilungsfunktion) nimmt der Staat wahr, um die Markteinkommensverteilung zu korrigieren, zum Beispiel aus sozialpolitischen Gründen.

In Erfüllung der Stabilisierungsfunktion muss der Staat nach den Vorschriften des Stabilitätsgesetzes seine Haushalts- und Finanzpolitik so ausrichten, dass gleichzeitig angemessenes Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung, außenwirtschaftliches Gleichgewicht und Preisniveaustabilität erreicht werden.

Um die Ziele der Finanzpolitik zu verwirklichen, kann der Staat die Instrumente der öffentlichen Einnahmen und der öffentlichen Ausgaben einsetzen oder durch öffentliche Unternehmen gewünschte Leistungen für die Bürger erbringen. (Fu)

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