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 D  [ Wirtschaftslexikon ]
Deregulierung
      Der Staat greift auch in einer marktwirtschaftlichen Ordnung in das Wirtschaftsgeschehen ein. Dabei sind zwei Arten von Eingriffen zu unterscheiden. Zum einen setzt der Staat Rahmenbedingungen: zum Beispiel mit der Währungspolitik, durch Regelungen zur Offenhaltung der Märkte, zur Garantie von Privateigentum und Vertragsfreiheit und zur Haftung. Walter Eucken, einer der wissenschaftlichen Vordenker einer liberalen Wirtschaftsordnung, sprach von den konstituierenden Prinzipien der Wettbewerbsordnung. Die Rahmenbedingungen können als Spielregeln verstanden werden, an die sich alle Wirtschaftsteilnehmer halten müssen.

In bestimmten Wirtschaftsbereichen greift der Staat aber stärker ein und erlässt besondere Regeln. In der Bundesrepublik sind von diesen Regulierungseingriffen vor allem die im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) aufgeführten sogenannten Ausnahmebereiche betroffen: die Verkehrs- und Kommunikationswirtschaft, die Versorgungswirtschaft (Wasser-, Gas-, Elektrizitätsversorgungsunternehmen) und die Versicherungswirtschaft. Aber auch für das Handwerk, die Freien Berufe und den Handel gelten Über die Rahmenbedingungen hinausgehende spezifische Regulierungen. Nicht alle Regulierungen sind als ökonomisch schädlich anzusehen. Im Laufe der Zeit ist jedoch in vielen Industrieländern ein dichtes Geflecht von Regulierungen entstanden. Sie haben die wirtschaftlichen Aktivitäten der Unternehmen beeinträchtigt und Wachstumsmöglichkeiten eingeschränkt sowie den Anteil der Schattenwirtschaft erhöht.

Ausgehend von den Vereinigten Staaten setzte Ende der siebziger Jahre eine Gegenbewegung ein. Politiker haben den Versuch unternommen, die spezifischen Regulierungseingriffe zurückzuführen, d.h. zu deregulieren. Die bislang regulierten Wirtschaftsbereiche sollen den allgemeinen Wettbewerbsregeln unterworfen werden. Darüber hinaus werden oft auch der Abbau bürokratischer Hemmnisse, wie z.B. die Vereinfachung von Anträgen und Genehmigungen, die Beseitigung staatlicher Auflagen und Vorbehalte aber auch Erleichterungen im Baurecht als Deregulierung bezeichnet.

Die ausländischen Erfahrungen haben deutlich gemacht, dass in vielen regulierten Märkten Wettbewerb durchaus funktionieren kann. In der Bundesrepublik ist es bislang noch nicht zu einer umfangreichen Deregulierung gekommen. Zur Zeit prüft eine Kommission im Auftrag der Bundesregierung Deregulierungsmöglichkeiten. Sie hat bereits Vorschläge zur Deregulierung im Verkehrs- und Versicherungswesen vorgelegt. (Bu)
 
Dumping
      Dumping gilt als klassischer Verstoß gegen den fairen Außenhandel. Der Begriff stammt vom englischen "to dump" - verschleudern: Eine Ware wird im Ausland zu einem niedrigeren Preis angeboten als auf dem Inlandsmarkt. Ein Exporteur verkauft seine Produkte auf bestimmten Auslandsmärkten ohne Gewinn oder gar mit Verlusten.

Die Motive des Dumping sind: Umsatzsteigerung, um die Vorteile der Produktion großer Stückzahlen zu nutzen; Aufbau einer marktbeherrschenden Position auf bestimmten Auslandsmärkten; Schaffung neuer Arbeitsplätze ("Export von Arbeitslosigkeit"); Förderung der exportorientierten Industrialisierung in Entwicklungsländern.

Dumping ist ein unfaires Handelsinstrument. Deshalb erlaubt das Regelwerk des "Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens" (GATT) dem geschädigten Land ausdrücklich Gegenmaßnahmen. Bei nachgewiesenem Dumping kann es einen Anti-Dumpingzoll erheben.

Der Dumping-Nachweis ist problematisch. Inländische Anbieter klagen häufig schon dann über Dumping, wenn die Auslandskonkurrenz einfach wettbewerbsfähiger ist. Werden in den Konkurrenzländern niedrigere Löhne gezahlt und weniger Sozialleistungen gewährt, spricht man oft vom "Sozialdumping". Das GATT wertet dies jedoch nicht als Verstoß gegen das Handels-Fair-Play. Für das GATT gilt eine Ware als "gedumpt", wenn sie auf dem Auslandsmarkt unter ihrem "Normalwert" verkauft wird. In der Regel ist das der Preis, den der ausländische Lieferant für die gleiche Ware im eigenen Land fordert. Für Waren aus den Staatshandelsländern, für die es keine Marktpreise gibt, gilt die Methode der abgeleiteten Preise: Es werden die Kosten der Produktion gleichartiger Waren in einer vergleichbaren Marktwirtschaft angesetzt.

In der ersten Hälfte der 80er Jahre wurden weltweit 1.155 Anti-Dumpingverfahren eingeleitet. Hauptbeschwerdeführer waren die USA, die EG und Japan. Hauptadressat der Dumpingklagen war Japan. (Be) 

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