| Wirtschaft Wissen Lexikon |
| A | [ Wirtschaftslexikon ] | |
| Agrarpolitik | ||
| Die Agrarpolitik befasst sich mit der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft und der Nahrungswirtschaft. Die Agrarpolitik der Bundesrepublik ist in
die "Gemeinsame Agrarpolitik" (GAP) der Europäischen Gemeinschaft (EG) eingebunden. § 39
EWG-Vertrag gibt die Ziele der GAP an: Produktivitätssteigerung in den landwirtschaftlichen Betrieben, angemessener Lebensstandard für die bäuerliche Bevölkerung, Stabilisierung der Märkte, Sicherstellung der
Nahrungsversorgung zu angemessenen Preisen für die Verbraucher. Dafür stehen die Instrumente der Agrarpreis-, Agrarstruktur- und Agrarsozialpolitik zur Verfügung. Kernpunkt der GAP ist die Preispolitik. Für etwa 90 Prozent aller Agrarprodukte hat die EG inzwischen mehr oder weniger einschneidende Marktordnungen erlassen. Dadurch will sie die Agrarpreise stabilisieren. Dabei bedient sich die EG nach innen der garantierten Mindestpreise für die Erzeuger. Um diese Mindestpreise zu gewährleisten, muss die Gemeinschaft regelmäßig die produzierten Überschüsse aufkaufen und lagern. Gegenüber den niedrigeren Weltmarktpreisen schottet sich die EG durch Exportsubventionen und künstlich verteuerte Importe ab. Das Preissystem schaltet den Marktmechanismus auf dem Agrarsektor weitgehend aus. Die garantierten Mindestpreise über dem Marktgleichgewicht erhöhen das Angebot und verringern die mögliche Nachfrage nach Agrarprodukten. Die Folge sind hohe Oberschüsse bei bestimmten Agrarprodukten (z.B. Milch, Getreide, Obst), die von der EG aus dem Markt genommen und mit hohen Kosten gelagert oder weiterverkauft werden müssen ("Weihnachtsbutter"). Nachdem die steigenden Kosten den Agrarhaushalt der EG überschritten, wurden Reformen der Agrarpreispolitik notwendig: 1981: Einführung von Garantieschwellen, bei deren Überschreitung die Landwirte nicht mehr die vollen Garantiepreise erhalten. 1984: Kontingentierung der Milchproduktion durch Quotenzuteilung. 1988: Festlegung von jährlichen Garantiemengen für Getreide sowie von Garantiemengen für 3 Jahre für Ölsaaten, Stillegung landwirtschaftlich genutzter Flächen, Vorruhestandsregelungen, Einführung direkter Einkommensbeihilfen, Ausgabenlimits für das Agrarbudget u.a. 1989: Einschränkungen der staatlichen Rindfleischankäufe zu Interventionspreisen. Der Abbau der Subventionen und eine grundlegende Reform der EG-Agrarpolitik werden gleichwohl immer dringlicher. Wichtige Bestandteile einer Reformvorlage der EG-Kommission (1990): direkte Einkommenstransfers, u. a. durch Vergütung von Umweltleistungen, Produktion industrieller Rohstoffe, Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für Freizeit und Erholung. (Rb) |
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| Angebotspolitik |
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| In den 70er Jahren zeigte sich, dass die Wirtschaftspolitik der Nachfragesteuerung die ökonomischen Hauptprobleme in den westlichen Industrieländern nicht beseitigen konnte: wachsende Staatsdefizite bei hohen Inflationsraten und anhaltender oder steigender Arbeitslosigkeit. Bei Wissenschaftlern und Politikern fand deshalb die Angebotsseite der Volkswirtschaft als Ansatzpunkt der Wirtschaftspolitik wieder mehr Beachtung. Das Konzept der "angebotsorientierten Wirtschaftspolitik" (Angebotspolitik) will durch die Förderung bzw. Entlastung der Produktion und des Güterangebotes die Wirtschaft beleben. Im Ausland setzten vor allem die USA unter Präsident Reagan ("Reagonomics") und Frau Thatcher in Großbritannien die angebotstheoretischen Vorstellungen (Supply-Side-Economics) in die Praxis um. In der Bundesrepublik formulierte zuerst der Sachverständigenrat in seinem Jahresgutachten 1976 den Begriff und das Konzept der angebotsorientierten Wirtschaftspolitik. Nach dem Regierungswechsel 1982 stellte auch die neue Bundesregierung ihre Wirtschaftspolitik unter das Konzept der Angebotspolitik. Wichtige Maßnahmen der Angebotspolitik:
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| Arbeitskampf |
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| Arbeitskampf ist die kollektive Störung des Arbeitslebens durch mindestens einen
Tarifpartner. Arbeitskämpfe haben in der Bundesrepublik stets mit gewerkschaftlichen Streiks begonnen. Ziel eines solchen Arbeitskampfes ist es, Löhne und Arbeitsbedingungen stärker zu verändern, als es ohne Kampfmaßnahmen möglich wäre. Das Instrument der Arbeitgeber im Arbeitskampf ist die Aussperrung. Die Gewerkschaften organisieren die Streiks im Rahmen des Arbeitskampfes. Nicht von Gewerkschaften durchgeführte oder unterstützte ("wilde") Streiks sind rechtswidrig, weil sie keinen Kampf tariffähiger Parteien darstellen und insofern nicht auf die kollektive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zielen. Nur einen solchen Kampf deckt aber die Rechtsordnung. Die meisten Gewerkschaften in der Bundesrepublik haben in ihrer Satzung festgelegt, dass dem Streik eine Urabstimmung der Gewerkschaftsmitglieder vorausgehen muss. Im internationalen Vergleich verliert die Bundesrepublik wenig Arbeitstage durch Streiks. Hauptgrund ist die Organisation der Gewerkschaften nach dem Industrieverbandsprinzip (Tarifpartner). Die Aussperrung durch die Arbeitgeber stellt das Machtgleichgewicht her. Zweck der Abwehraussperrung ist u.a., Streikende auszuschließen, um bei langandauernden Streiks schneller ein Verhandlungsergebnis zu erzielen. Da Aussperrungen das Betriebsklima verschlechtern, werden sie zurückhaltend eingesetzt. Beide Tarifpartner haben für den Arbeitskampf eine finanzielle Unterstützung ihrer Mitglieder organisiert: Die Gewerkschaften helfen den streikenden oder ausgesperrten Mitgliedern mit dem Streikgeld und die Arbeitgeberverbände unterstützen die bestreikten oder aussperrenden Mitgliedsbetriebe durch Beträge aus der Solidaritätskasse. Das Recht zum Arbeitskampf wird aus der Verfassung abgeleitet. Der Arbeitskampf darf nicht gegen Gesetze verstoßen. Während der Geltungsdauer des Tarifvertrags ist er unzulässig, da der Tarifvertrag sonst seiner Friedensfunktion beraubt würde. Die Friedenspflicht endet vier Wochen nach Ablauf des Tarifvertrags. Der Arbeitskampf darf immer nur letztes Mittel sein (Ultima-ratio-Prinzip). Die Tarifpartner müssen vorher alle friedlichen Mittel für eine Einigung ausschöpfen. Das Arbeitskampfrecht ist umstritten und ständigen Veränderungen unterworfen, insbesondere weil es gesetzlich nicht geregelt ist (Ausnahme ist die Arbeitskampfgarantie im Notstandsfall). Arbeitskampfrecht ist Richterrecht. (Di) |
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| Arbeitskosten |
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| Die Arbeitskosten je Stunde, die ein Unternehmen zu zahlen hat, setzen sich aus dem direkten Stundenlohn, also dem Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit, und den anteilig verrechneten
Personalzusatzkosten zusammen. Die Aufteilung der Arbeitskosten in diese beiden Komponenten wurde 1966 von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) festgelegt. Das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft verwendet für seine Arbeitskostenerhebungen ebenfalls diese Gliederung. Die Arbeitskosten je Stunde gelten als besonders wichtiger Indikator der internationalen Wettbewerbsfähigkeit eines Landes. Auch wenn der Anteil der Arbeitskosten an den Produktionskosten zwischen den Unternehmen erhebliche Unterschiede aufweist, für die gesamte Volkswirtschaft gerechnet haben die Arbeitskosten das stärkste Gewicht. Im Jahr 1989 betrugen die durchschnittlichen Arbeitskosten für eine Beschäftigtenstunde in der Verarbeitenden Industrie der Bundesrepublik 35,74 DM. Von 19 Ländern, die Arbeitskosten berechnen, hatte die Bundesrepublik damit 1989 die höchsten Arbeitskosten. Ein Gegengewicht zu den Arbeitskosten bildet das Produktionsergebnis je Arbeiter bzw. je Arbeitsstunde (Produktivität). Die Unterschiede in den absoluten Niveaus der industriellen Arbeitsproduktivität sind für die einzelnen Länder allerdings schwierig zu ermitteln. Deshalb kommen internationale Produktivitätsvergleiche oft zu stark abweichenden Ergebnissen. Es ist anzunehmen, dass nennenswerte Unterschiede in den Arbeitskosten zum Teil durch gleichgelagerte Unterschiede in den Produktivitätsniveaus aufgefangen werden. (Hm) |
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| Arbeitslosigkeit |
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| Können in einer Volkswirtschaft vorhandene Arbeitskräfte nicht beschäftigt werden, herrscht Arbeitslosigkeit. Üblicherweise wird Arbeitslosigkeit ausschließlich auf die abhängig Beschäftigten bezogen. Die Arbeitslosenstatistik erfasst dabei allerdings nur die bei der Arbeitsverwaltung registrierten Arbeitslosen, die eine Arbeit suchen, nicht arbeitsunfähig erkrankt sind ,
das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht in einer Ausbildung stehen. Da einerseits neben den registrierten Arbeitslosen auch noch
eine "unsichtbare" Arbeitslosigkeit in Form einer Arbeitsmarktreserve existiert, andererseits aber auch in der registrierten Arbeitslosigkeit freiwillig Arbeitslose enthalten sind, bereitet die Erfassung der tatsächlichen Arbeitslosigkeit erhebliche Probleme. Je nach den Ursachen für die Freisetzung von Arbeitskräften können verschiedene Arten von Arbeitslosigkeit unterschieden werden: Konjunkturelle Arbeitslosigkeit ist die Folge eines vorübergehenden konjunkturbedingten Nachfragemangels bei Gütern und Dienstleistungen, der zum Rückgang der Produktion und zu Entlassungen führt. Konjunkturelle Arbeitslosigkeit verschwindet daher im Aufschwung wieder. Saisonale Arbeitslosigkeit ist die Folge witterungsbedingter Produktionsschwankungen (zum Beispiel Landwirtschaft, Bau) oder einer jahreszeitlich ungleich verteilten Nachfrage (z. B. Tourismus). Als friktionelle oder Fluktuationsarbeitslosigkeit bezeichnet man die vorübergehende Erwerbslosigkeit im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels, der je nach der Mobilität und der Qualifikation der Arbeitskräfte erhebliche Such- und Übergangszeiten erfordert. Strukturelle Arbeitslosigkeit ist ein Sammelbegriff für Arbeitslosigkeit, die auf Anpassungsmängeln des Arbeitsmarktes beruht. Die gegenwärtige westdeutsche Arbeitslosigkeit ist überwiegend struktureller Natur. Von struktureller Arbeitslosigkeit im engeren Sinn spricht man, wenn Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weder nach Qualifikation noch nach Branchen und Regionen zusammenpassen. Strukturelle Arbeitslosigkeit kann auch durch zu hohe Reallöhne begründet sein, die die Produktivität eines Arbeitsplatzes übersteigen (klassische Arbeitslosigkeit). Eine weitere Form struktureller Arbeitslosigkeit ist die Langzeitarbeitslosigkeit. Weil die Qualifikationen der Arbeitsuchenden veralten, verringern sich ihre Wiederbeschäftigungschancen. Die institutionelle Arbeitslosigkeit beruht auf Vorschriften in Gesetzen, in der Rechtsprechung und in Tarifverträgen, mit denen die Beschäftigungsbedingungen abgesteckt werden. (KI) |
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Redaktion netSCHOOL 2000